FG Hessen - Urteil vom 02.10.1997
3 K 2502/91
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 ;

Vollmacht; Vorlage; Verfahrensmangel; Überprüfung - Vorlage einer neuen Vollmacht

FG Hessen, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 3 K 2502/91

DRsp Nr. 2002/15493

Vollmacht; Vorlage; Verfahrensmangel; Überprüfung - Vorlage einer neuen Vollmacht

1. Unterschreibt ein Kläger eine Blankovollmacht oder ein in den notwendigen Angaben unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular, so kann der dort genannte Vertreter, wenn er vom Kläger dazu ermächtigt wurde, den konkreten Bezug zum Klageverfahren herstellen, indem er vor Einreichung der Vollmacht bei Gericht die notwendigen Angaben(Aktenzeichen, Datum usw.) selbst in das Formular einfügt oder das Formular einem für das betreffende Klageverfahren bestimmten Schriftsatz anheftet. 2. Ist aus einer Vielzahl anderer vergleichbarer Verfahren bekannt, dass die Kläger keine positive Kenntnis von einer Klageerhebung erhalten hatten, ist das Gericht in Fällen, in denen die vom Berater vorgelegten Vollmachten regelmäßig keine Angaben enthalten, die eine Bezugnahme auf das konkretere Verfahren eindeutig zulassen, .berechtigt eine erneute Vollmacht anzufordern.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 ;

Tatbestand: