FG Berlin - Beschluss vom 22.12.2000
6 B 6433/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 ;

Vollziehungsaussetzung nur bei ernstlichen

FG Berlin, Beschluss vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 6 B 6433/00

DRsp Nr. 2002/4175

Vollziehungsaussetzung nur bei ernstlichen

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheides 1994 bzw. des darauf beruhenden Zerlegungsbescheides bestehen dann nicht, wenn das Gericht in einer früheren Entscheidung über die Frage der Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft rechtskräftig entschieden hat und die Antragstellerin nichts vorgetragen hat, was für das Streitjahr auf einen gegenüber den Jahren 1981 bis 1985 abweichenden Sachverhalt schließen lässt. Insoweit reicht es nicht aus, das Vorliegen gleicher Verhältnisse wie in den bereits entschiedenen Besteuerungszeiträumen lediglich anzuzweifeln, insbesondere dann nicht, wenn weder neue Aspekte tatsächlicher Art. noch neue rechtliche Argumente vorgetragen werden, die der Senat nicht bereits in seiner rechtskräftigen Entscheidung gewürdigt hätte.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand: