FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.11.2013
4 K 1203/11
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa); FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2014, 388

Von berufsständischer Versorgungseinrichtung gezahltes Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch keine Befangenheit wegen früherer Zugehörigkeit des Richters zur Finanzverwaltung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 4 K 1203/11

DRsp Nr. 2014/5816

Von berufsständischer Versorgungseinrichtung gezahltes Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch keine Befangenheit wegen früherer Zugehörigkeit des Richters zur Finanzverwaltung

1. Sterbegeld, das von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Zuschuss für die Bestattungskosten gewährt wird, unterliegt nicht als „andere Leistung” der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG, da es sich nicht um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge” i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG handelt. 2. Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters bedarf. 3. Eine frühere – weit zurückliegende – Zugehörigkeit eines Richters zur Finanzverwaltung ist offensichtlich nicht geeignet, dessen Ablehnung zu rechtfertigen.

1. Der Einkommensteueränderungsbescheid 2008 vom 07. Oktober 2013 wird dahin geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 1.734 EUR vermindert wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.