BFH - Beschluss vom 16.11.2009
V B 37/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 450
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4924/06

Voraussetzung einer Überraschungsentscheidung als Revisionszulassungsgrund

BFH, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen V B 37/09

DRsp Nr. 2010/1332

Voraussetzung einer Überraschungsentscheidung als Revisionszulassungsgrund

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend, es liege ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könne (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

Die Beurteilung der Veräußerung des Geschäftsbereichs "Kupferrecycling" durch die A-AG als Teilbetriebsveräußerung sei eine Überraschungsentscheidung. Ihr, der Klägerin, sei damit die Möglichkeit genommen worden, zur Frage der Teilbetriebsveräußerung Stellung zu nehmen.

Auch die Beurteilung der Lieferung eines Staplers an die Firma X in Österreich wegen des Fehlens der Nachweise aus §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln, stelle einen Verfahrensmangel dar. Das FG habe lediglich eine allgemeine Vorlage von Unterlagen verlangt, nicht aber die in §§ 17a ff. UStDV. Auch insoweit liege eine Überraschungsentscheidung vor.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.