FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.2008
4 K 2895/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; FGO § 79b;
Fundstellen:
EFG 2010, 477

Voraussetzung für die Anerkennung von Büchern als Arbeitsmittel

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 2895/04

DRsp Nr. 2010/1156

Voraussetzung für die Anerkennung von Büchern als Arbeitsmittel

1. Ob Bücher Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind oder zu den allgemeinen Kosten der Lebensführung gehören, bestimmt sich nach deren tatsächlichem Verwendungszweck. 2. Hat ein Lehrer Bücher angeschafft, so kann in der Regel von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung und damit von Arbeitsmitteln ausgegangen werden, wenn diese Werke für die Berufsausübung unentbehrlich sind. 3. Stellen die angeschafften Werke für den Lehrer keine typischen Fachbücher dar, muss jedes einzelne Werk darauf untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt. 4. Ist offen geblieben, ob die angeschafften Bücher nahezu ausschließlich zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen, hat der Steuerpflichtige die folgend der Unerwiesenheit zu tragen, da ihm die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; FGO § 79b;

Tatbestand:

Strittig ist, in welcher Höhe dem Kläger als Realschullehrer Werbungskosten in Form von Bücherkosten, Zeitschriften-Abonnements und Fernleihkosten sowie Bindekosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr 2002 entstanden sind.