I.
Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Antragsteller (Kläger) erhobene Klage gegen einen vom Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt) erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid durch Urteil vom 15. September 2008 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 1. Oktober 2008 zugestellt. Der Kläger legte mit einem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 31. Oktober 2008 eingegangenen Schreiben wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil persönlich Beschwerde ein und stellte für dieses Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Die nach § 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger mit einem am 28. November 2008 beim BFH eingegangenen Schriftsatz vor.
II.
Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.
1.
Der Antrag ist zwar zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124; vom 9. Juni 2008 V S 41/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1855).
2.
Der Antrag ist aber unbegründet.
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