BFH - Beschluss vom 20.11.2009
III S 20/09
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 454

Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

BFH, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen III S 20/09

DRsp Nr. 2010/1333

Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Rügeführerin (Klägerin) war in einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) unterlegen, in dem die Rechtmäßigkeit eines Bescheids streitig war, mit dem die Beklagte und Rügegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld aufhob und dieses zurückforderte. Im Anschluss daran beantragte die Klägerin ohne Erfolg Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG. Die Klägerin wendet sich gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH).

II. 1. Der Senat entscheidet in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin A sowie der Richter B und C, die die Klägerin als befangen abgelehnt hat.