BFH - Beschluss vom 07.02.2018
V B 119/17
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 55 Abs 1 Nr 4 AO; § 56 AO; § 60 Abs 1 AO; § 60a AO; Art 9 Abs 1 GG;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 544
DStZ 2018, 292
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 89/17

Voraussetzungen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer KörperschaftAnforderungen an die Festlegung der Gemeinnützigkeit insbesondere im Hinblick auf die Verwendung des Vermögens nach Auflösung in der Satzung

BFH, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen V B 119/17

DRsp Nr. 2018/4047

Voraussetzungen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft Anforderungen an die Festlegung der Gemeinnützigkeit insbesondere im Hinblick auf die Verwendung des Vermögens nach Auflösung in der Satzung

1. NV: Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit sind nicht erfüllt, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt. 2. NV: Die Regelungen über die Vermögensbindung müssen in der Satzung selbst getroffen werden; daran fehlt es, wenn die Satzung nicht bestimmt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins "unmittelbar und ausschließlich" für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. September 2017 6 K 89/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 55 Abs 1 Nr 4 AO; § 56 AO; § 60 Abs 1 AO; § 60a AO; Art 9 Abs 1 GG;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. der () liegt, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § Abs. Satz 3 genügenden Form dargelegt wurde, jedenfalls nicht vor.