BFH - Beschluss vom 20.12.2018
X S 41/18
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 84
BFH/NV 2019, 204

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung durch das Revisionsgericht

BFH, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen X S 41/18

DRsp Nr. 2019/767

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung durch das Revisionsgericht

NV: Wird ein AdV-Antrag während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, kann dieser nur dann Erfolg haben, wenn neben den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zusätzlich ernstlich mit einer Zulassung der Revision oder der Zurückverweisung der Sache an das FG wegen eines Verfahrensmangels zu rechnen ist.

Tenor

Die Vollziehung der in der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2011 enthaltenen Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 wird ab dem 1. Oktober 2018 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 128/18 ohne Sicherheitsleistung in der Weise ausgesetzt, dass von einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung in Höhe von 68.497 € und einer gegenläufigen gewinnerhöhenden Minderung der Zuführung zur Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 9.484 € auszugehen ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 9 %, der Antragsteller zu weiteren 5 % und der Antragsgegner zu 86 %.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, § 115 Abs. 2;

Gründe

I.