BFH - Beschluss vom 12.05.2021
IV R 31/18
Normen:
FGO § 91a Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 288
BFH/NV 2021, 1079
FamRZ 2021, 1552
NJW 2021, 2760
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 493/17

Voraussetzungen der Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz

BFH, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen IV R 31/18

DRsp Nr. 2021/10906

Voraussetzungen der Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz

NV: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 FGO setzt voraus, dass zu von außerhalb zugeschalteten Teilnehmern eine gesicherte Ton- und Bildverbindung aufgebaut werden kann, die die Teilnahme von Dritten außerhalb des Sitzungsraums verhindert.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, seinem Vertreter zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 in den Räumen des Finanzamts A aufzuhalten und per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen, wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 91a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten wurden zur mündlichen Verhandlung am Gerichtsort des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den 20.05.2021 geladen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA--) beantragt mit Schriftsatz vom 06.05.2021, seinem Vertreter zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 in Räumen des Finanzamts A aufhalten zu dürfen und an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilnehmen zu können. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte er nicht. Er verweist auf die Möglichkeit der Entscheidung durch den BFH im Rahmen einer Videokonferenz (BFH-Urteil vom 10.02.2021 – IV R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).

II.