1. Das am 16.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin -
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und derjenigen der Nebenintervention, hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012,
II.
1.
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