BFH - Urteil vom 10.06.2021
IV R 2/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3; HGB § 243 Abs. 3, § 244; FGO § 118 Abs. 2; AO § 162;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1483
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1190/14

Voraussetzungen der Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

BFH, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen IV R 2/19

DRsp Nr. 2021/16328

Voraussetzungen der Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

1. NV: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen bei der Bestimmung des Teilwertes ist der Bilanzstichtag. 2. NV: Soweit für die Prognose der zukünftigen Wertentwicklung die Entwicklung des Fremdwährungskurses von Bedeutung ist, stellen Änderungen des Kurswertes ebenso wie Entscheidungen wirtschaftlicher oder währungspolitischer Art wertbegründende Tatsachen dar und sind deshalb bei der Teilwertbestimmung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag bereits vorlagen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.05.2017 – 11 K 1190/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3; HGB § 243 Abs. 3, § 244; FGO § 118 Abs. 2; AO § 162;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Kommanditisten der Klägerin sind die beiden durch das Finanzgericht (FG) Beigeladenen.