BFH - Beschluss vom 19.12.2018
IX B 142/17
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 218
BFH/NV 2019, 284
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 539/11

Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz der Entscheidung des Finanzgerichts zur Rechtsprechung des BundesfinanzhofsAnforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen IX B 142/17

DRsp Nr. 2019/2144

Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz der Entscheidung des Finanzgerichts zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht von unterschiedlichen Sachverhalten und in rechtlicher Hinsicht von unterschiedlichen Rechtsfragen ausgegangen sind. 2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Dezember 2016 11 K 539/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.