BFH - Beschluss vom 05.11.2009
II B 4/09
Normen:
GrEStG § 6 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 163; AO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 229
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5178/06
FG Münster, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5197/06

Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Billigkeitsmaßnahme

BFH, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen II B 4/09

DRsp Nr. 2010/216

Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Billigkeitsmaßnahme

Normenkette:

GrEStG § 6 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 163; AO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Brüder. Sie waren als Kommanditisten zu je 3 v.H. am Gesellschaftsvermögen der ... GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Die anderen 94 v.H. hielt der Vater. Im Gesellschaftsvermögen der KG befanden sich sechs Teileigentumseinheiten eines Grundstücks.

Nach zwei Operationen und mehreren Krankenhausaufenthalten verstarb der Vater am ... August 2003. Die Kläger schlugen als Miterben zu je 1/2 ebenso wie die Ehefrau und weitere Erben der zweiten Ordnung die Erbschaft aus. Erben der dritten Ordnung sind nach einer Auskunft des Nachlassgerichts nicht bekannt. Durch Beschluss vom 1. September 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. Oktober 2003 veräußerte der Insolvenzverwalter die Teileigentumseinheiten zum Preis von insgesamt 425.000 EUR an die Kläger zu je hälftigem Miteigentum.