FG Münster - Urteil vom 20.07.1999
1 K 4468/96.E,F
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels

FG Münster, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 1 K 4468/96.E,F

DRsp Nr. 2001/2316

Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels

Ein gewerblicher Grundstückshandel ist erst bei der Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit deren Anschaffung oder Errichtung anzunehmen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist ein Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel.

Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren 1990 bis 1992 als Richtmeister nichtselbständig tätig. Am 15.03.1985 hatte er in öffentlicher Versteigerung des Amtsgerichts B mit dem Meistgebot von ...DM das bebaute Grundstück M... in B... erworben. Das Gebäude enthielt im Erdgeschoß gewerblich genutzte Räume und im Obergeschoß eine Wohnung. Das Dachgeschoß war nicht ausgebaut. Noch im Jahre der Anschaffung baute der Kl. die Räumlichkeiten im Erdgeschoß für den Betrieb einer Gaststätte mit Imbiß und einer Sauna um. Die Herstellungskosten (HK) betrugen ...DM. Er richtete die im 1. Obergeschoß befindliche Wohnung in der Größe von 143,37 qm für seine Wohnzwecke her und schuf im Dachgeschoß zwei neue Wohnungseinheiten.