I. Das Finanzgericht (FG) hat eine von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, die von Rechtsanwalt B (RA B) im Namen der Kläger eingelegt worden ist. Im Verfahren vor dem FG waren die Kläger zunächst von RA B vertreten worden; während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat RA B dem FG aber mitgeteilt, dass die Kläger ihm das Mandat entzogen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG ist RA B nicht aufgetreten.
Im Verlauf des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat die zuständige Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) RA B auf richterliche Anordnung u.a. aufgefordert, bis zum 12. Oktober 2009 eine Prozessvollmacht der Kläger vorzulegen. Dem ist RA B nicht gefolgt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da RA B seine Bevollmächtigung durch die Kläger nicht nachgewiesen hat.
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