BFH - Beschluss vom 11.11.2009
I B 152/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 4; FGO § 121 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 449
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1141/09

Voraussetzungen einer Vertretung von Beteiligten in finanzgerichtlichem Verfahren; Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht

BFH, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen I B 152/09

DRsp Nr. 2010/1054

Voraussetzungen einer Vertretung von Beteiligten in finanzgerichtlichem Verfahren; Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 4; FGO § 121 S. 1;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat eine von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, die von Rechtsanwalt B (RA B) im Namen der Kläger eingelegt worden ist. Im Verfahren vor dem FG waren die Kläger zunächst von RA B vertreten worden; während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat RA B dem FG aber mitgeteilt, dass die Kläger ihm das Mandat entzogen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG ist RA B nicht aufgetreten.

Im Verlauf des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat die zuständige Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) RA B auf richterliche Anordnung u.a. aufgefordert, bis zum 12. Oktober 2009 eine Prozessvollmacht der Kläger vorzulegen. Dem ist RA B nicht gefolgt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da RA B seine Bevollmächtigung durch die Kläger nicht nachgewiesen hat.