Die Klägerin beriet die Beklagte, eine GmbH, in steuerlichen Angelegenheiten. Im Jahre 1991 entschloß sich die Beklagte zur Anschaffung eines Grundstücks, auf dem sie ein Betriebsgebäude errichten wollte. Dies sollte auf Anraten der Klägerin in der Weise geschehen, daß die Ehefrauen der vier Gesellschafter der Beklagten den Grundstückserwerb und die Baumaßnahmen als Mitglieder einer zu diesem Zweck zu gründenden und in der Folgezeit auch tatsächlich gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchführten und das Grundstück sodann an die Beklagte vermieteten. Die BGB -Gesellschaft schloß mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag, der jedoch später wieder aufgehoben wurde; als Abfindung zahlte die Beklagte an das Bauunternehmen vergleichsweise 760.000 DM.
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