FG Münster - Urteil vom 21.12.2021
1 K 2235/18 Kg,AO
Normen:
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2;

Voraussetzungen für den Erlass einer Kindergeldrückforderung

FG Münster, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 1 K 2235/18 Kg,AO

DRsp Nr. 2022/2367

Voraussetzungen für den Erlass einer Kindergeldrückforderung

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 21.02.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist der Erlass einer Kindergeldrückforderung.

Die Klägerin erhielt aufgrund eines Abzweigungsbescheides vom 08.05.2014 laufend Kindergeld für sich selbst. Im Oktober 2014 beendete die Klägerin ihre Ausbildung vorzeitig, wovon die zuständige Familienkasse erst im Jahr 2016 Kenntnis erlangte und daraufhin die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Vater der Klägerin aufhob und mit Bescheid vom 08.12.2016 von der Klägerin, als Abzweigungsempfängerin, das für den Zeitraum von November 2014 bis einschließlich Juli 2016 gezahlte Kindergeld zurückforderte. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.