FG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2009
8 K 1384/09 EZ
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1; EigZulG § 5; EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 4; EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 5; EigZulG § 10; EigZulG § 15 Abs. 1 Satz 1; AO § 89; AO § 110 Abs. 1; AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EG Art. 18; EG Art. 39; EG Art. 43;
Fundstellen:
EFG 2010, 693

Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für ein in den Niederlanden gelegenes Einfamilienhaus; Eigenheimzulage; Niederlande; Einfamilienhaus; Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; Festsetzungsverjährung; Anlaufhemmung; Verletzung von Auskunftspflichten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Emmottsche Fristenhemmung; Effektivität des Gemeinschaftsrechts

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 8 K 1384/09 EZ

DRsp Nr. 2010/3075

Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für ein in den Niederlanden gelegenes Einfamilienhaus; Eigenheimzulage; Niederlande; Einfamilienhaus; Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; Festsetzungsverjährung; Anlaufhemmung; Verletzung von Auskunftspflichten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Emmottsche Fristenhemmung; Effektivität des Gemeinschaftsrechts

1. Die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO findet bei der Festsetzung der Eigenheimzulage (hier: Förderung eines in den Niederlanden gelegenen Einfamilienhauses bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG) keine Anwendung. 2. Aus der Verletzung der Auskunftspflichten des Finanzamtes nach § 89 AO kann, selbst wenn ein solcher Pflichtverstoß zu bejahen wäre, kein Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage für festsetzungsverjährte Jahre abgeleitet werden. 3. Die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO sind nicht wiedereinsetzungsfähig. 4. Ein qualifizierter Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen das Gemeinschaftsrecht kann nur erheblich sein, wenn der Stpfl. den nach nationalem Recht möglichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat.