BFH - Beschluss vom 15.12.2009
VIII B 211/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 124 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 663
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5030/99

Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln aufgrund der Mitwirkung eines abgelehnten Berichterstatters bei Erlass des angefochtenen Urteils

BFH, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen VIII B 211/08

DRsp Nr. 2010/3805

Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln aufgrund der Mitwirkung eines abgelehnten Berichterstatters bei Erlass des angefochtenen Urteils

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 124 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) liegen nicht vor.

1.

Zu Unrecht sehen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel in der Mitwirkung des von ihnen abgelehnten Berichterstatters bei Erlass des angefochtenen Urteils. Eine Zulassung der Revision aus diesem Grund kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) abgelehnt wurde und diese Ablehnung nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar ist.