Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) liegen nicht vor.
1.
Zu Unrecht sehen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel in der Mitwirkung des von ihnen abgelehnten Berichterstatters bei Erlass des angefochtenen Urteils. Eine Zulassung der Revision aus diesem Grund kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) abgelehnt wurde und diese Ablehnung nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar ist.
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