BVerwG - Urteil vom 23.08.1990
8 C 42.88
Normen:
AO § 222 § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 28
DVBl 1990, 1405
HGZ 1990, 493
KKZ 1991, 229
KStZ 1991, 12
NJW 1991, 1073
ZKF 1991, 204
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 206/83
VGH Baden-Württemberg, vom 20.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 2323/86

Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - Aktenzeichen 8 C 42.88

DRsp Nr. 2005/15524

Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

»1. Die Abgabenordnung bindet die Entscheidung der Gemeinde über einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer nicht an einen vom Finanzamt ausgesprochenen Billigkeitserlaß der Umsatzsteuer. 2. Ein Erlaßantrag wegen sachlicher Unbilligkeit kann zu einer sachlichen Überprüfung der Steuerfestsetzung nur führen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. 3. Das Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe ist bei einer Klage auf Erlaß einer Steuer nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zu beurteilen. 4. Zur Pflicht des Steuerschuldners, zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren Mittel einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. 5. Die Entscheidung über den Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen muß berücksichtigen, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer eine Stundung möglich und geboten war (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 - V R 124/79 - BStBl. 1985 II S. 489, 492). 6. Der Maßstab der erheblichen Härte bestimmt Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über eine Steuerstundung.«

Normenkette:

AO § 222 § 227 Abs. 1 ;

Tatbestand: