FG München - Urteil vom 23.12.2008
14 V 2083/08
Normen:
KaffeeStG § 12 Abs. 2; KaffeeStG § 12 Abs. 3; KaffeeStG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KaffeeStG § 11 Abs. 2; FGO § 69;

Voraussetzungen für Versandhandel im Kaffeesteuerrecht

FG München, Urteil vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 14 V 2083/08

DRsp Nr. 2009/20031

Voraussetzungen für Versandhandel im Kaffeesteuerrecht

1. Eine britische Limited, die Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zum gewerblichen Zweck der Weiterveräußerung im Rahmen von Internetauktionen bezieht, außerhalb des Steuergebietes in Empfang nimmt und nach Deutschland verbringt, ist Schuldnerin der gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KaffeeStG entstehenden Kaffeesteuer. 2. Die Kaffeesteuer entsteht - auch - durch das Verbringen des verpackten Kaffees per Spedition nach Deutschland und die anschließende Versendung von dort aus an die Endabnehmer gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG 3. Ein Versandhandel i.S. des § 12 KaffeeStG mit der Folge, dass die Empfänger der Kaffeelieferungen Steuerschuldner sind, erfordert einen Versandhändler, der nicht in Deutschland niedergelassen ist. 4. Eine britische Limited ist nicht als Versandhändlerin i. S. d. § 12 Abs. 2 KaffeeStG anzusehen, wenn der Kaffeehandel im Wesentlichen durch den in Deutschland wohnenden und ein Büro unterhaltenden Generalbevollmächtigten betrieben wird.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

KaffeeStG § 12 Abs. 2; KaffeeStG § 12 Abs. 3; KaffeeStG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KaffeeStG § 11 Abs. 2; FGO § 69;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin Schuldnerin von Kaffeesteuer geworden ist.