BFH - Beschluss vom 17.12.2009
VII B 20/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 5 S. 2; FGO § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 834
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2633/03

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bei gemeinsam veranlagten Eheleuten als Bewirkung auf die Steuerschuld beider Eheleute mangels Bekundung anderweitiger Tilgungsabsicht; Auslegung eines Abrechnungsbescheids nach dem objektiven Erklärungswert im Hinblick auf den konkreten Einzelfall

BFH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen VII B 20/09

DRsp Nr. 2010/4646

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bei gemeinsam veranlagten Eheleuten als Bewirkung auf die Steuerschuld beider Eheleute mangels Bekundung anderweitiger Tilgungsabsicht; Auslegung eines Abrechnungsbescheids nach dem objektiven Erklärungswert im Hinblick auf den konkreten Einzelfall

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 5 S. 2; FGO § 139 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene) und der Kläger wurden bis zum Jahr 2000 vom seinerzeit zuständigen Finanzamt W (FA W) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 2001 setzte das FA W gegen die Eheleute Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag fest. Im September 2002 beantragte die Beigeladene beim FA W für das Jahr 2001 die getrennte Veranlagung, teilte mit, dass die im Jahr 2001 geleisteten Vorauszahlungen nur ihr zuzurechnen seien, und beantragte die rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen unter Zugrundelegung allein ihres zu versteuernden Einkommens 2001. Das FA W entsprach diesem Antrag im Oktober 2002 und überwies das sich aus der Neufestsetzung der Vorauszahlungen 2001 ergebende Guthaben auf das von der Beigeladenen benannte Konto.