FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.1999
8 K 306/98
Normen:
KraftStG 1994 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; KraftStG 1994 § 18 Abs. 1 Satz 2; KraftStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 2f ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Vorgehen der Finanzverwaltung bei der Kfz-Steuer-Neufestsetzung nach Steuersatz-Erhöhung verfassungskonform; Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kfz verfassungsgemäß

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 8 K 306/98

DRsp Nr. 2001/1376

Vorgehen der Finanzverwaltung bei der Kfz-Steuer-Neufestsetzung nach Steuersatz-Erhöhung verfassungskonform; Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kfz verfassungsgemäß

Die Praxis der Finanzverwaltung, mit der Kraftfahrzeugsteuer-Nachforderung infolge einer Erhöhung der Steuersätze während des Entrichtungszeitraums bis zum Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums zu warten und die Nachforderung dann zusammen mit der Kfz-Steuer für den neu beginnenden Entrichtungszeitraum in einem Bescheid festzusetzen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden; sie verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, ist nicht willkürlich und verletzt auch nicht die Informationspflicht der Finanzbehörde. 2. Die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht schadstoffarme Kraftfahrzeuge durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (KraftStÄndG) 1997 und eine entsprechende Neufestsetzung der erhöhten Steuer sind verfassungsgemäß.

Normenkette:

KraftStG 1994 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; KraftStG 1994 § 18 Abs. 1 Satz 2; KraftStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 2f ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für die Vergangenheit neu festzusetzen.