BFH - Beschluß vom 01.10.1998
VII B 145/98
Normen:
AO -DDR (1970) § 107a ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; StBerG § 40a Abs. 1 § 46 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 376

Vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme

BFH, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen VII B 145/98

DRsp Nr. 1999/668

Vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme

1. Die Bestellung als Helfer in Steuersachen, die noch unter der Geltung von § 107 a AO DDR beantragt, aber erst nach Außerkrafttreten dieser Vorschrift beschieden worden ist, ist nicht nichtig, sondern rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind. 2. Der rechtswidrig als Steuerbevollmächtigter bestellte Bürger musste aus der ihm erkennbaren Regelung in § 1 MdF-AnO nicht folgern, dass die Zulassung nur für Bürger der DDR in Betracht kam. 3. Die bloße Stellung eines Antrags auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR reicht zur Erfüllung der Voraussetzung "Staatsbürgerschaft der DDR" für die Bestellung als Helfer in Steuersachen nicht aus.

Normenkette:

AO -DDR (1970) § 107a ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; StBerG § 40a Abs. 1 § 46 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) wendet und mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung haben und die Verfahrensfehler nicht ausreichend bezeichnet worden sind.