BFH - Beschluss vom 20.11.2007
VII B 109/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 284, § 249, § 95;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 336
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1332/04

Vorlage des Vermögensverzeichnisses; Ermessensausübung

BFH, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen VII B 109/07

DRsp Nr. 2008/3203

Vorlage des Vermögensverzeichnisses; Ermessensausübung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine pflichtgemäße Ermessensausübung bei der Aufforderung an den Schuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht voraussetzt, dass die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 249 Abs. 2, § 95 AO ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 284, § 249, § 95;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit für eine KG als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Nach mehreren erfolglosen Pfändungsversuchen und der Weigerung des Klägers, über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, forderte das FA den Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.