FG München - Urteil vom 18.09.2001
6 K 2182/94
Normen:
AO 1977 § 190 ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KStG § 14 Nr. 1 ; KStG § 14 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 721

Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft;; ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung im gewerbesteuerlichen Organkreis;; Vertrauensschutz bei einer von der Rechtsprechung zunächst nicht behandelten Rechtsfrage;; Übermaßbesteuerung bei steuerlicher Fehleinschätzung,

FG München, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 6 K 2182/94

DRsp Nr. 2001/15606

Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft;; ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung im gewerbesteuerlichen Organkreis;; Vertrauensschutz bei einer von der Rechtsprechung zunächst nicht behandelten Rechtsfrage;; Übermaßbesteuerung bei steuerlicher Fehleinschätzung,

1. Vertrauensschutz zugunsten eines Steuerpflichtigen heißt nicht, dass eine für ihn günstige Interpretation einer gesetzlichen Regelung, die bis zu einem betimmten Zeitpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung nicht im Einzelnen in Frage gestellt wurde, eine verlässliche Grundlage für eigene Dispositionen des Steuerpflichtigen sein kann. 2. Besteht Streit darüber, welcher Gemeinde der Gewerbesteuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag durch Zuteilungsbescheid (§ 190 AO 1977). Eine unzutreffende Hebeberechtigung einer Gemeinde kann nicht im Rechtstreit über den Gewerbesteuermessbescheid geltend gemacht werden.

Normenkette:

AO 1977 § 190 ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KStG § 14 Nr. 1 ; KStG § 14 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig sind die Fragen, ob zum einen eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist und zum anderen, ob sich dann eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf eine Organbeteiligung gewerbesteuerlich auswirken darf.