Streitig ist das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft.
Die Kläger sind Fachärzte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Juni 1981 erwarben sie in ihrer Eigenschaft als Teilhaber einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) - nachfolgend Besitzgesellschaft genannt - eine auf der Gemarkung O. gelegene Hof- und Gebäudefläche - nachfolgend Schloss genannt von 1 ha 81 ar und 65 qm zum Preis von 1 Mio. DM. Es handelt sich hierbei um ein Schloss mit Turm und Nebengebäuden sowie einem Hofraum mit Mauern, Wegen und Grünanlagen. Eingetragen ist der Grundbesitz im Grundbuch von N. unter der Flst.-Nr. ... . Besitz, Nutzen, öffentliche Lasten und Gefahren gingen laut Vertrag zum 01. Juli 1981 auf die Käufer über. Das Vertragsobjekt war zum Zeitpunkt des Erwerbes verpachtet, die Erwerber verpflichteten sich zur Übernahme des Pachtverhältnisses.
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