FG Hessen - Urteil vom 27.10.2010
3 K 646/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Vorliegen einer Vermietungsabsicht bei Überlassung einer Wohnung an nahe Angehörige; Mietvertrag; Nahe Angehörige; Vermietung und Verpachtung; Mietzins; Dienstleistung; Vorweggenommene Werbungskosten; Einkünfteerzielungsabsicht

FG Hessen, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 3 K 646/06 - Aktenzeichen 3 K 2511/06

DRsp Nr. 2011/3619

Vorliegen einer Vermietungsabsicht bei Überlassung einer Wohnung an nahe Angehörige; Mietvertrag; Nahe Angehörige; Vermietung und Verpachtung; Mietzins; Dienstleistung; Vorweggenommene Werbungskosten; Einkünfteerzielungsabsicht

1. Vertragsverhältnisse zwischen nahe stehenden Personen sind steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn die betreffenden Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. 2. Besteht bei einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen der Mietzins in Dienstleistungen ist es für die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses erforderlich, dass über den Wert der wechselseitigen Ansprüche (Mietzins einerseits und Arbeitsentgelt andererseits) von vornherein eindeutige Vereinbarungen und über die Verrechnung dieser Ansprüche entsprechende Aufzeichnungen vorliegen. 3. Indizien für das Vorliegen einer Vermietungsabsicht.

Die Verfahren mit den Geschäftsnummern 3 K 646/06 und 3 K 2511/06 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: