I. Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) Kenntnis erhalten hatte, dass im Dezember 2005 über das Vermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, widerrief sie mit Bescheid vom ... deren Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls (§ Abs. Nr. des Steuerberatungsgesetzes -- --). Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der Vermögensverfall der Klägerin wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermuten sei und sich im Übrigen aus dem Gutachten sowie dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters ergebe, wonach bei zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten von mehr als ... € keine zu verteilende Masse zu Verfügung stehe. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien. Insoweit sei zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Steuerschulden teilweise auf Schätzungen beruhten, sie also in der Vergangenheit ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei.
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