BFH - Urteil vom 03.12.2009
VI R 58/07
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 81 Abs. 1 S. 2; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1078/05

Vorliegen groben Verschuldens eines Steuerberaters am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten bei Versäumnis den Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen; Entfallen der Verpflichtung zur Befragung des Mandanten bei Beibringung der relevanten Unterlagen für den Steuerpflichtigen durch Dritte

BFH, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen VI R 58/07

DRsp Nr. 2010/3370

Vorliegen groben Verschuldens eines Steuerberaters am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten bei Versäumnis den Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen; Entfallen der Verpflichtung zur Befragung des Mandanten bei Beibringung der relevanten Unterlagen für den Steuerpflichtigen durch Dritte

1. Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. 2. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 81 Abs. 1 S. 2; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Änderung von Einkommensteuerbescheiden verlangen kann, weil Aufwendungen nachträglich bekanntgeworden sind.

Die Klägerin ist von Beruf Diplom-X und wurde für die Streitjahre 1998 bis 2000 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt.