BFH - Beschluss vom 30.07.2009
II B 170/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 614/03

Vorliegen von Steuererstattungen bei erstatteten Zusatzleistungen zur Spielbankabgabe; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen II B 170/08

DRsp Nr. 2009/22442

Vorliegen von Steuererstattungen bei erstatteten Zusatzleistungen zur Spielbankabgabe; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1.

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bedarf es substantiierter Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. September 2004 II B 63/03, BFH/NV 2005, 211; vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N.).