ArbG Villingen-Schwenningen, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 124/22
Vorrang der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 GG vor Einschränkungen durch vertragliche Nebenpflichten oder ImpfnachweispflichtenKein Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers einer vulnerablen Einrichtung bei Ablehnung der Corona-ImpfungEntfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteKein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot aus § 20a Abs. 1 IfSGEntgeltfortzahlung bei Freistellung aus InfektionsschutzgründenKein gravierendes Selbstverschulden bei Erkrankung eines Nichtgeimpften an Corona
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 51/22
DRsp Nr. 2023/11133
Vorrang der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2GG vor Einschränkungen durch vertragliche Nebenpflichten oder ImpfnachweispflichtenKein Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers einer vulnerablen Einrichtung bei Ablehnung der Corona-ImpfungEntfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteKein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot aus § 20a Abs. 1IfSGEntgeltfortzahlung bei Freistellung aus InfektionsschutzgründenKein gravierendes Selbstverschulden bei Erkrankung eines Nichtgeimpften an Corona
1. § 241 Abs. 2BGB normiert eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners. Dabei muss die gesetzgeberische Wertung in § 20aIfSG berücksichtigt werden. Die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 3GG unter Gesetzesvorbehalt gestellte grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit kann nicht einer gesetzlich nicht konkret normierten Nebenpflicht zum Opfer fallen. Damit kann mit einer "Nachweispflicht" keine "Impfpflicht" begründet werden.
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