BAG - Urteil vom 15.09.2009
3 AZR 173/08
Normen:
BGB § 305; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 611; BGB § 779;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42
ArbRB 2010, 41
AuA 2009, 608
DB 2010, 170
NJW 2010, 550
NZA 2010, 342
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1188/06
ArbG Regensburg, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1343/06

Vorrang des Parteiwillens bei Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Vergütung und Rückzahlung von Ausbildungskosten

BAG, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 173/08

DRsp Nr. 2010/365

Vorrang des Parteiwillens bei Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Vergütung und Rückzahlung von Ausbildungskosten

Orientierungssätze: 1. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien geht nicht nur bei der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst einem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vor. Ein derartiger übereinstimmender Wille der Vertragsparteien führt nicht dazu, dass die vertraglichen Regelungen ausgehandelt sind und es sich deshalb nicht mehr um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch vor, wenn der Arbeitgeber von Dritten erstellte Formulare verwendet. 3. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten mit einer unangemessenen Bindungsdauer für den Arbeitnehmer verknüpft, führt dies im Allgemeinen zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.