BFH - Beschluß vom 07.12.1999
IV R 35/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 736

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Begründungsmangel

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen IV R 35/99

DRsp Nr. 2000/2665

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Begründungsmangel

1. Der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Kl. habe nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Richter am FG weggehen sehen, sodass nach Akteneinsicht nicht nachvollziehbar sei, ob das Gericht bei Beratung und Urteilsverkündung vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, stellt keine vorschriftsmäßige Verfahrensrüge dar, wenn das angefochtene Urteil von dem Richter mit unterschrieben wurde und jegliche Ausführungen dazu fehlen, ob der Richter zurückgekommen ist. 2. Ein Mangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO wie des § 119 Nr. 6 FGO liegt auch dann nicht vor, wenn im angefochtenen Urteil Gründe übergangen sind, die das Gericht hätte bedenken müssen, die es tatsächlich aber nicht bedacht hat. 3. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann auch konkludent getroffen werden. Enthält ein FG-Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, 5;

Gründe: