1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Steuerfestsetzung durch eine strafbefreiende Erklärung zutreffend auch Sachverhalte umfasst, deren Normal-Besteuerung wegen Festsetzungsverjährung unzulässig wäre, sowie ob eine solche Festsetzungsverjährung eingetreten ist, weil nicht eine Steuerhinterziehung sondern nur eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
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