FG München - Urteil vom 18.11.2009
1 K 3804/07
Normen:
StraBEG § 10;

Vorsorgliche StraBEG-Erklärung nicht rücknehmbar

FG München, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 3804/07

DRsp Nr. 2010/15391

Vorsorgliche StraBEG-Erklärung nicht rücknehmbar

Die Rücknahme einer vorsorglichen StraBEG-Erklärung ist nicht möglich. Mit Eingang der Erklärung verliert der Erklärende die Herrschaft über seine Erklärung - anders als dies etwa bei manchen Anträgen oder bei Rechtsbehelfen der Fall ist. Eine Aufhebung oder Änderung ist nach § 10 Abs. 3 StraBEG nur noch möglich, soweit keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StraBEG § 10;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Steuerfestsetzung durch eine strafbefreiende Erklärung zutreffend auch Sachverhalte umfasst, deren Normal-Besteuerung wegen Festsetzungsverjährung unzulässig wäre, sowie ob eine solche Festsetzungsverjährung eingetreten ist, weil nicht eine Steuerhinterziehung sondern nur eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.