BFH - Beschluss vom 17.11.2009
VI B 11/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 81 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 650
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1282/07

Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der sog. 1%-Regelung als einkommensteuerrechtlicher Vorteil bei Vorliegen eines arbeitsvertraglichen Verbotes einer privaten Nutzung des Fahrzeugs; Pflicht zur Beweiserhebung über die Frage der Ernsthaftigkeit eines ausgesprochenen privaten Nutzungsverbotes aufgrund des Grundsatzes der Amtsermittlung

BFH, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen VI B 11/09

DRsp Nr. 2010/2188

Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der sog. 1%-Regelung als einkommensteuerrechtlicher Vorteil bei Vorliegen eines arbeitsvertraglichen Verbotes einer privaten Nutzung des Fahrzeugs; Pflicht zur Beweiserhebung über die Frage der Ernsthaftigkeit eines ausgesprochenen privaten Nutzungsverbotes aufgrund des Grundsatzes der Amtsermittlung

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 81 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten stritten im finanzgerichtlichen Verfahren darum, ob ein Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der sogenannten 1 %-Regelung einkommensteuerrechtlich als Vorteil i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen ist, wenn arbeitsvertraglich ein Verbot ausgesprochen war, das Fahrzeug für private Fahrten zu nutzen.