Streitig ist, ob der Antrag der Kläger (Kl.) auf Durchführung einer getrennten Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung rechtsmißbräuchlich ist.
Die Kl. sind verheiratet und leben im Güterstand der Gütertrennung. Unter dem 20.08.1989 trat der Kl. zur Tilgung eines Darlehens, das der ... GmbH am 01.01.1982 in Höhe von 70.000 DM gewährt worden war und dessen persönliche Mithaft er übernommen hatte, den pfändbaren Teil seines jeweiligen Arbeitseinkommens an die Klin. und an seine Mutter ab. Das Darlehen valutierte zum 31.12.1995 auf 50.585,98 DM.
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