FG Münster - Urteil vom 29.10.1997
2 K 6033/96 E
Normen:
AO (1977) § 38 ; AO (1977) § 42 ; EStG § 26 Abs. 1 ; EStG § 26 Abs. 1 S 1 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ; EStG § 32a Abs. 5 ; EStG § 38c Abs. 1 ;

Wahl der Lohnssteuerklasse III des vermögenslosen Ehegatten bei gleichzeitiger Wahl der getrennten Veranlagung nicht rechtsmissbräuchlich

FG Münster, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 2 K 6033/96 E - Aktenzeichen 2 K 6034/96 E

DRsp Nr. 2002/18146

Wahl der Lohnssteuerklasse III des vermögenslosen Ehegatten bei gleichzeitiger Wahl der getrennten Veranlagung nicht rechtsmissbräuchlich

Die übereinstimmenden Anträge auf Durchführung einer getrennten Veranlagung sind nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO, auch wenn die Eheleute zuvor die Lohnsteuerklassen III/V gewählt haben und der die Lohnssteuerklasse III wählende Ehegatte vermögenslos ist.

Normenkette:

AO (1977) § 38 ; AO (1977) § 42 ; EStG § 26 Abs. 1 ; EStG § 26 Abs. 1 S 1 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ; EStG § 32a Abs. 5 ; EStG § 38c Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Antrag der Kläger (Kl.) auf Durchführung einer getrennten Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung rechtsmißbräuchlich ist.

Die Kl. sind verheiratet und leben im Güterstand der Gütertrennung. Unter dem 20.08.1989 trat der Kl. zur Tilgung eines Darlehens, das der ... GmbH am 01.01.1982 in Höhe von 70.000 DM gewährt worden war und dessen persönliche Mithaft er übernommen hatte, den pfändbaren Teil seines jeweiligen Arbeitseinkommens an die Klin. und an seine Mutter ab. Das Darlehen valutierte zum 31.12.1995 auf 50.585,98 DM.