FG Hamburg - Urteil vom 08.12.2010
2 K 194/10
Normen:
FGO § 47; ZPO § 418;

Wahrung der Klagefrist; Eingangsstempel des Gerichts

FG Hamburg, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 2 K 194/10

DRsp Nr. 2011/11211

Wahrung der Klagefrist; Eingangsstempel des Gerichts

Der Eingangsstempel des Gerichts stellt eine öffentliche Urkunde dar. Ein formell ordnungsgemäßer Eingangsstempel erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes.

Normenkette:

FGO § 47; ZPO § 418;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klagefrist eingehalten worden ist.

Durch Einspruchsentscheidung vom 03.09.2010 wurde auf Grund des Einspruchs der Klägerin vom 29.09.2008 der Haftungsbescheid vom 29.08.2008 teilweise zurückgenommen.Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde ausweislich des Verfügungsteils auf der in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Einspruchsentscheidung am 03.09.2010 zur Post gegeben.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Auf der Klageschrift befindet sich ein Eingangstempel mit folgendem Inhalt:

'Entnommen aus dem Gerichtsbriefkasten am 07.Okt. 2010 bei Dienstbeginn (in den Kasten gelangt nach 24 Uhr des vorhergegangenen Werktags)'.