FG Köln - Urteil vom 08.12.2004
7 K 7491/00
Normen:
EStG § 7 ; GG Art. 20 ; GG Art. 97 Abs. 1 ; EStR Abschn. 212 Abs. 1 S 7;
Fundstellen:
EFG 2005, 523

Waldwertminderung mangels gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar

FG Köln, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 7 K 7491/00

DRsp Nr. 2005/4064

Waldwertminderung mangels gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar

1. Abschn. 212 Abs. 1 Satz 7 EStR mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage nicht anwendbar. 2. Macht ein Steuerpflichtiger innerhalb des Begünstigungszeitraums in Abschn. 212 Abs. 1 Satz 7 EStR aus in seiner Person liegenden Gründen für ein oder mehrere Jahre von der Begünstigung keinen Gebrauch, so verlängert sich der Begünstigungszeitraum nicht.

Normenkette:

EStG § 7 ; GG Art. 20 ; GG Art. 97 Abs. 1 ; EStR Abschn. 212 Abs. 1 S 7;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Waldwertminderung nach Abschnitt 212 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) 1963-1998 im Einkommensteuerbescheid 1995 über das Wirtschaftsjahr 1994/1995 hinaus zu berücksichtigen ist und ob der Beklagte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu Recht die Marktrendite angesetzt hat.

- Waldwertminderung

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1995 erzielten sie unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Forstbetrieb). Dem Kläger gehörten u.a. die Waldbestände ... und ... Seit dem Wirtschaftsjahr 1984/85 hatte der Kläger eine Waldwertminderung nach Abschn. 212 Abs. 1 EStR 1963-1998 geltend gemacht.