BFH - Beschluß vom 10.10.1997
X B 59/97
Normen:
EStG § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 448

Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten

BFH, Beschluß vom 10.10.1997 - Aktenzeichen X B 59/97

DRsp Nr. 1998/9172

Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten

1. Wechselseitige Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind an den allgemeinen Kriterien für Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten zu messen. Ihnen ist nicht generell die steuerliche Anerkennung zu versagen. Die Entscheidung ist letztlich stets unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. 2. Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluß vom 7.11.1995, BStBl. II 1996, 34) ist für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen Voraussetzung, daß die vereinbarte und entlohnte Arbeit tatsächlich geleistet wird. Ein zwischen Ehegatten geschlossener wechselseitiger Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Ehefrau im Hinblick auf ihre weitere Belastung durch ihren eigenen Gewerbebetrieb und ihre Rolle als Hausfrau und Mutter die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat.

Normenkette:

EStG § 19 ;

Gründe:

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die aufgeworfenen Rechtsfragen könnten in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.