BFH - Beschluss vom 30.11.2009
I B 171/09
Normen:
FGO § 155; ZPO § 251;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 908
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 669/06

Wegfall des Ruhensgrunds und Fortsetzung des Verfahrens aufgrund einer Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen I B 171/09

DRsp Nr. 2010/4659

Wegfall des Ruhensgrunds und Fortsetzung des Verfahrens aufgrund einer Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 251;

Gründe

I.

Das beim Sächsischen Finanzgericht (FG) anhängige Klageverfahren 5 K 669/06 ruhte aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) I B 214/08 gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 22. Oktober 2008 5 K 1091/03. Nachdem der Senat durch Beschluss vom 7. Mai 2009 über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hatte, erklärte das FG mit Beschluss vom 24. September 2009 (5 K 669/06) das Ruhen des Verfahrens für beendet. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.