BFH vom 30.07.1993
I B 55, 56/93

Wenn ein Richter lacht (§ 51 FGO)

BFH, vom 30.07.1993 - Aktenzeichen I B 55, 56/93

DRsp Nr. 1997/8732

Wenn ein Richter lacht (§ 51 FGO)

Lachen eines Richters ist als solches noch kein Grund, die Unparteilichkeit dieses Richters anzuzweifeln. Wie der BFH ausführt, läßt das Lachen als natürliche Reaktion auf erheiterndes, überraschendes oder abwegiges Vorbringen einer Partei Zweifel an der sachlichen Unvoreingenommenheit des Richters noch nicht aufkommen. Erst wenn das Lachen, für das insoweit nichts anderes gelte als für jede andere Gefühlsäußerung eines Richters, den Eindruck einer auf Voreingenommenheit hinweisenden Unsachlichkeit entstehen lasse, könne ein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit bestehen.

Für die Praxis:

Bei Lachen (oder Weinen) eines Richters besteht also kaum Aussicht auf Richterablehnung, zumal bei einem Antrag auf Richterablehnung der Spruchkörper einschließlich des abgelehnten Richters entscheidet.