OLG Dresden - Urteil vom 05.07.1995
12 U 893/95
Normen:
StBerG § 57a ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 556
EWiR 1995, 911
NJW-RR 1996, 36
OLGReport-Dresden 1995, 215
wrp 1995, 956
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 1640/95

Werbung eines Steuerberaters

OLG Dresden, Urteil vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 12 U 893/95

DRsp Nr. 1998/5060

Werbung eines Steuerberaters

Nach § 57a StBerG ist eine maßvolle, informationsbezogene Werbung eines Steuerberaters auch unabhängig von einem gegebenen Anlaß zulässig.

Normenkette:

StBerG § 57a ;

Tatbestand:

Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft warb in der Ausgabe der ... vom 11./12.03.1995 in folgender Weise:

Wir sind eine größere Steuerberatungsgesellschaft und bieten insbesondere mittelständischen Unternehmen, wie z. B. Handelsunternehmen. Handwerkern, Freiberuflern und Dienstleistungsunternehmen im Rahmen unserer Steuerberater-Leistungen unter anderem an:

Existenzgründungsberatung

Laufende Buchhaltung und Lohnabrechnung Betriebswirtschaftliche Auswertungen

Branchenanalysen, Betriebsvergleiche

Vertretung vor dem Finanzgericht

Vorausschauende, steuergestaltende Beratung

Wir arbeiten für Sie mit modernster Technik, die auch individuelle Branchenlösungen ermöglicht.

...

Die Klägerin, die in unmittelbarer Konkurrenz zur Beklagten steht, hält die Werbung der Beklagten für unzulässig.

Sie hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Werbung verstoße gegen § 57 a Abs. 1 StBerG, da sie nicht auf sachliche Information beschränkt sei, vielmehr auch reklamehafte Wendungen enthalte. Zudem fehle der Beklagten ein gem. § 57 a StBerG erforderlicher sachlicher Anlaß für die Schaltung der Anzeige.