Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft warb in der Ausgabe der ... vom 11./12.03.1995 in folgender Weise:
Wir sind eine größere Steuerberatungsgesellschaft und bieten insbesondere mittelständischen Unternehmen, wie z. B. Handelsunternehmen. Handwerkern, Freiberuflern und Dienstleistungsunternehmen im Rahmen unserer Steuerberater-Leistungen unter anderem an:
Existenzgründungsberatung
Laufende Buchhaltung und Lohnabrechnung Betriebswirtschaftliche Auswertungen
Branchenanalysen, Betriebsvergleiche
Vertretung vor dem Finanzgericht
Vorausschauende, steuergestaltende Beratung
Wir arbeiten für Sie mit modernster Technik, die auch individuelle Branchenlösungen ermöglicht.
...
Die Klägerin, die in unmittelbarer Konkurrenz zur Beklagten steht, hält die Werbung der Beklagten für unzulässig.
Sie hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Werbung verstoße gegen § 57 a Abs. 1 StBerG, da sie nicht auf sachliche Information beschränkt sei, vielmehr auch reklamehafte Wendungen enthalte. Zudem fehle der Beklagten ein gem. § 57 a StBerG erforderlicher sachlicher Anlaß für die Schaltung der Anzeige.
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