FG Hamburg - Urteil vom 25.11.2009
5 K 193/08
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 12 Nr. 5;
Fundstellen:
EFG 2010, 873

Werbungskosten oder Sonderausgaben - keine Abziehbarkeit von in 2004 und 2005 entstandenen Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 5 K 193/08

DRsp Nr. 2010/4775

Werbungskosten oder Sonderausgaben - keine Abziehbarkeit von in 2004 und 2005 entstandenen Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes Erststudium sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 12 Nr. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Die Klägerin schloss 2004 mit dem Abitur ihre Schulausbildung ab. Einen Studienplatz für Humanmedizin in Deutschland erhielt sie weder im Verteilungsverfahren noch im Wege zahlreicher Klagverfahren (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-Akte- Bl. 9 - 15, 41, 49). Vom 01.02.2005 bis einschließlich Sommersemester 2006 studierte die Klägerin in A/B Humanmedizin und legte dort das Vorphysikum ab. Seit dem Wintersemester ... /... studiert die Klägerin Humanmedizin in Hamburg (RB-Akte Bl. 5).