FG München - Urteil vom 27.11.2001
6 K 5172/00
Normen:
EStG § 40 Abs. 3 S. 3 ;

Werbungskostenabzug bei pauschaliertem Arbeitslohn; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 6 K 5172/00

DRsp Nr. 2002/2053

Werbungskostenabzug bei pauschaliertem Arbeitslohn; Einkommensteuer 1998

Aufwendungen für einen Pflegekurs, an dem eine Krankenschwester im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit als Hospizschwester teilnimmt, sind als Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Krankenschwester pauschalierte Lohneinkünfte aus einem mobilen Pflegedienst bezieht. Demgegenüber sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar, wenn sie mit der Tätigkeit zusammenhängen, für die pauschalierter Arbeitslohn gezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin (Klin) ist gelernte Krankenschwester. Seit dem 1.4.1988 ist sie in der Praxis eines ...-Arztes beschäftigt. Außerdem ist sie seit dem 1.7.1997 bei einem Pflegedienst als nichtselbständige Krankenschwester im mobilen Einsatz beschäftigt. Die Einkünfte hieraus wurden im Streitjahr (1998) pauschal besteuert, ab dem 1.4.1999 wurden sie dem üblichen Lohnsteuerabzug unterworfen. Die Klägerin nahm im Jahre 1998 an einem Kurs "... Hospizpflege" teil. Hierfür entstanden ihr Aufwendungen von 2.092,72 DM. Außerdem begehrte sie im Hinblick auf die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers den Abzug von 2.400 DM.