FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2009
11 K 281/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 695

Wertansatz für sog. Ackerquote; Unrichtigkeit der Bilanz; Wertansatz; Ackerquote; Teilwertabschreibung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 11 K 281/07

DRsp Nr. 2010/4776

Wertansatz für sog. Ackerquote; Unrichtigkeit der Bilanz; Wertansatz; Ackerquote; Teilwertabschreibung

1. Eine Bilanzberichtigung setzt voraus, dass die bisherige Erfassung oder Nichterfassung eines WG bei objektiver Betrachtung den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Buchführung nicht gerecht wird. 2. Die "Richtigkeit" eines Bilanzansatzes, der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den Grundsätzen der Sorgfalt entsprach, wird durch eine später eingetretene Veränderung in der rechtlichen Beurteilung des betreffenden Vorgangs nicht berührt. 3. Ist zu einer Bilanzierungsfrage (hier: Ackerquote als selbstständiges immaterielles WG) zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch keine höchstrichterliche Rspr. ergangen, ist im Rahmen der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG jede der Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig anzusehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren 2004 und 2005 durch eine Teilwertabschreibung aufgrund des Wegfalls einer Prämienberechtigung für bestimmte landwirtschaftlich genutzte Flächen im Wege der Bilanzberichtigung zu vermindern sind.