FG München - Urteil vom 08.12.2009
13 K 3971/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 7; HGB § 246; HGB § 275;
Fundstellen:
DStRE 2011, 130

Wertpapiere eines Unternehmensberaters sind kein Betriebsvermögen

FG München, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 13 K 3971/07

DRsp Nr. 2010/11571

Wertpapiere eines Unternehmensberaters sind kein Betriebsvermögen

1. Wertpapiere sind keine Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens bei einem Unternehmensberater. 2. Die Tatsache, dass die Wertpapiere mit betrieblichen Mittel angeschafft wurden, lässt diese nicht zu notwendigem Betriebsvermögen werden. 3. Der Herkunft der Mittel kann in Zweifelsfällen allenfalls eine Indizwirkung für die betriebliche Veranlassung zukommen. Der Grundsatz, dass die für notwendiges Betriebsvermögen eingetauschten Wirtschaftsgüter zunächst notwendiges Betriebsvermögen bleiben, bis sie entnommen werden, gilt nicht, wenn Wirtschaftsgüter mit betrieblichen Geldmitteln entgeltlich erworben werden. 4. Ein Wirtschaftsguts kann nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn die Einlage ausschließlich dazu dient, einen außerhalb des Betriebs entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern. 5. Der Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen muss unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.