Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) das fehlerhafte Nichtausfüllen einer Zeile im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung bei der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als grobes Verschulden bewertet und infolgedessen mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) die spätere Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung verwehrt hat. Sie machen geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Keine der drei geltend gemachten Divergenzen liegt vor.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|