BFH - Beschluss vom 13.10.2009
X B 205/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 388
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3152/05

Wertung des fehlerhaften Nichtausfüllens einer Zeile im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung als grobes Verschulden bei der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen; Umfang der zu erwartenden steuerrechtlichen Kenntnisse eines weder steuerrechtlich vorgebildeten noch beratenen Steuerpflichtigen i.R.e. Einkommensteuererklärung

BFH, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen X B 205/08

DRsp Nr. 2010/2007

Wertung des fehlerhaften Nichtausfüllens einer Zeile im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung als grobes Verschulden bei der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen; Umfang der zu erwartenden steuerrechtlichen Kenntnisse eines weder steuerrechtlich vorgebildeten noch beratenen Steuerpflichtigen i.R.e. Einkommensteuererklärung

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) das fehlerhafte Nichtausfüllen einer Zeile im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung bei der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als grobes Verschulden bewertet und infolgedessen mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) die spätere Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung verwehrt hat. Sie machen geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Keine der drei geltend gemachten Divergenzen liegt vor.