Die Beklagte, die Steuerberaterkammer M., hat eine "Bekanntmachung zur Lohnsteuerberatung 1988/1989" veröffentlicht, insbesondere in Finanzämtern ausgelegt und auch verteilt, in der die auf dem Gebiet der Lohnsteuerberatung tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten mit ihren Namen, Anschriften und Fernsprechnummern aufgeführt sind. Der Kläger, ein eingetragener Lohnsteuerhilfeverein, der auf dem Gebiet der Lohnsteuerberatung auch in M. tätig ist, hat darin einen Verstoß gegen das in § 8 Abs. 1, § 57 Abs. 1 StBerG enthaltene Werbeverbot gesehen.
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